Trackbacks
Trackback-URL für diesen Eintrag
Keine Trackbacks
Kommentare
Ansicht der Kommentare:
(Linear | Verschachtelt)
Irgendwie fällt mir dazu immer §129(2)1 StGB ein.
Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1.wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.
Absatz 1 definiert was eine kriminelle Vereinigung ist, also wenn Waffenhandel, Befürwortung eines
Angriffskrieges etc. keine Straftaten sind, dann sind unsere Parteien wirklich keine 'kriminellen
Vereinigungen'
PS: Ich freue mich schon auf das BKA und ihre Überwachung, nachdem sie mich ergoogelt haben *haha
Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1.wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.
Absatz 1 definiert was eine kriminelle Vereinigung ist, also wenn Waffenhandel, Befürwortung eines
Angriffskrieges etc. keine Straftaten sind, dann sind unsere Parteien wirklich keine 'kriminellen
Vereinigungen'
PS: Ich freue mich schon auf das BKA und ihre Überwachung, nachdem sie mich ergoogelt haben *haha
